KSK: Alle wichtigen Infos über die Künstlersozialkasse

Letzte Aktualisierung: 20. Oktober 2023

Was Auftraggeber wissen müssen, wenn Sie künstlerische und publizistische Dienstleistungen einkaufen

In kaum einem Bereich herrscht so viel Unwissenheit wie beim Thema Künstlersozialkasse kurz KSK und das nicht nur bei Unternehmen, sondern auch bei Steuerberatern und sogar Rechtsanwälten. Das kann zu unangenehmen Überraschungen führen, wenn bei einer Prüfung festgestellt wird, dass für die Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Leistungen von Freischaffenden keine KSK-Abgabe geleistet wurde. Dieser Artikel richtet sich in erster Linie an Auftraggeber, also Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und klärt über alle wichtigen Fragen dazu auf.

Achtung: Haftungsausschluss

Es handelt sich hierbei um einen journalistischen Text und nicht um eine Rechtsberatung. Alle Informationen resultieren aus langjähriger Berufserfahrung als Mediendesigner und Mitglied in der KSK. Weitere Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Dennoch kann der Text Fehler enthalten und ist damit ohne Gewähr.


Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine deutsche Sozialversicherungseinrichtung, die Künstler und Publizisten bei ihrer sozialen Absicherung unterstützt. Sie wurde 1983 eingeführt, um den besonderen Bedürfnissen dieser Berufsgruppen gerecht zu werden.

Die KSK funktioniert nach dem Prinzip der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass selbstständige Künstler und Publizisten in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen werden, auch wenn sie nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die KSK übernimmt dabei den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, während die Künstler und Publizisten ihren eigenen Anteil entrichten.

Die KSK ist keine Versicherung, sondern Träger der Leistung. Der Versicherte kann also ganz normal aus dem Pool der bekannten Krankenkassen wählen. Außerdem wird Rente in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Der Freischaffende wird also sozialversicherungsbezogen behandelt, als sei er in einem Beschäftigungsverhältnis.

Welche Berufe fallen unter das KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz)?

  1. Bildende Künstler, wie Maler, Bildhauer, Fotografen, Grafiker
  2. Darstellende Künstler, wie Schauspieler, Tänzer, Artisten
  3. Musiker, Sänger, Dirigenten
  4. Schriftsteller, Autoren, Drehbuchautoren
  5. Journalisten, Redakteure, Illustratoren
  6. Übersetzer, Dolmetscher
  7. Designer, Modedesigner, Industriedesigner
  8. Filmemacher, Regisseure, Kameraleute, Filmproduzenten
  9. Fotografen, Video- und Medienkünstler
  10. Komponisten, Arrangeure, Musikproduzenten

Diese Liste ist nicht abschließend, und es gibt weitere Berufe, die möglicherweise ebenfalls unter die Versicherungspflicht der KSK fallen. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Personen, die in diesen Bereichen tätig sind, automatisch in der KSK versichert sind. Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, um in die Versicherungspflicht aufgenommen zu werden.

 

Mediendesigner an seinem Arbeitsplatz entwirft Logos.

Der Mediendesigner

Warum gibt es diese Sonderregelung ausgerechnet für künstlerische Berufe?

Künstlerische und publizistische Berufe kommen in der Gesellschaft in sofern eine besondere Bedeutung zu, als dass sie einerseits eine wichtige Säule des gesellschaftlichen und kulturellen Zusammenlebens darstellen, aber andererseits sich oftmals in einem abhängigen Geschäftsverhältnis befinden, obgleich sie offiziell selbstständig sind (Stichwort Scheinselbstständigkeit). Da man es seinerzeit als schwierig erachtete, diese Situation durch Gesetzte einzugrenzen oder gar zu eliminieren, entschloss der Staat sich, die Arbeitgeber durch einen Umweg heranzuziehen.

Wann muss ich als Auftraggeber die Abgabe an die KSK leisten?

Kurz und knapp: Jedes Unternehmen, welches künstlerische oder publizistische Leistungen über einen Rechnungsbetrag höher 450,- € im Jahr in Anspruch nimmt.

Eine weitaus umfangreichere Erläuterung findet sich auf den Webseiten der KSK. Das Ergebnis ist aber praktisch identisch.

Wie hoch ist die Abgabe?

Die Abgabe für den Auftraggeber ergibt sich aus dem Rechnungsbetrag des Freischaffenden. Sie lag über die letzten 10 Jahre zwischen 3,8 und 5 % des Rechnungsbetrages. Im Jahr 2023 liegt sie bei 5 %.

Stellt der Freischaffende also eine Rechnung in Höhe von 500 € netto aus, so ist von dem Auftraggeber eine Abgabe von 25 € an an die KSK zu leisten.

Wer zieht die Abgabe ein und wer prüft die Abgabepflicht bzw. entsprechende Versäumnisse?

Die Überprüfung, ob Unternehmen die Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß leisten, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung ist die zuständige Behörde für die Prüfung und Durchsetzung der Abgabepflicht gemäß dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Die Unternehmen sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig Meldungen über die in Anspruch genommenen künstlerischen und publizistischen Leistungen zu machen. Auf Basis dieser Meldungen und anderer Informationen prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob die Unternehmen die Künstlersozialabgabe korrekt berechnet und abgeführt haben.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen und Stichprobenkontrollen überprüft die Deutsche Rentenversicherung die Einhaltung der Abgabepflicht. Bei Verstößen gegen die Abgabepflicht können Sanktionen und Nachzahlungen verhängt werden.

Wie viel Jahre nachträglich kann ein Unternehmen zur Nachzahlung herangezogen werden?

Gemäß § 28e Absatz 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) beträgt die Verjährungsfrist für die Nachforderung der Künstlersozialabgabe 5 Jahre. Das bedeutet, dass ein Unternehmen innerhalb von 5 Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig wurde, zur Nachzahlung herangezogen werden kann.

 

Fotografin mit Spiegelreflex-Kamera im Fotostudio. Im Hintergrund ein weibliches Model.

Der Fotograf

Kann ich als Auftraggeber nicht einfach die Abgabe vom Rechnungsbetrag des Auftragnehmers abziehen?

Gemäß des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) wäre dies eine strafbare Handlung und daher davon abzuraten, denn: selbst, wenn der Auftragnehmer sich aufgrund einer schwachen Position darauf einließe, bestünde stets die Gefahr, dass er dies zur Anzeige brächte, wäre das Geschäftsverhältnis später im Guten oder im Schlechten beendet.

Woher weiß ich, ob mein Auftragnehmer unter die Versicherungspflicht der KSK fällt und ich also für diesen die Abgabe leisten muss?

Das ist je nach Situation eine der schwierigsten Fragen. Wird die Frage an den Auftragnehmer, ob er in der KSK ist, bejaht, so ist dies schnell beantwortet. Denn dies bedeutet automatisch, dass die Abgabe geleistet werden muss. Es kann aber auch sein, dass der Auftragnehmer nicht über die KSK versichert ist, seine Leistung aber dennoch Abgabepflichtig ist. Mögliche Gründe wären:

  • Der Auftragnehmer hat sich nicht an die KSK gewandt und/oder andersherum wurde von dieser nicht erfasst, obgleich er versicherungspflichtig wäre.
  • Der Auftragnehmer hat noch weitere nichtkünstlerische/-publizistische Einkünfte, die zu einer Befreiung und/oder Ausscheidung aus der KSK führen
  • Die Einkünfte des Auftragnehmers liegen in einer Höhe, die es ihm gestattet, sich von der Versicherungspflicht zu befreien (2023 waren dies ca. 191.000 €/Jahr)
  • Der Auftragnehmer hat mehr als einen Arbeitnehmer angestellt und diese sind nicht geringfügig Beschäftigte

Dies sind die häufigsten Gründe, doch es gibt noch weitere Sondersituationen, die hier nicht näher erläutert werden. Im Zweifel sollte der Auftraggeber sich also immer zuerst an den Auftragnehmer wenden und bei bleibenden Unklarheiten an seinen Steuerberater oder die KSK selbst wenden.

In welchen Fällen muss der Auftraggeber keine Abgabe an die KSK leisten?

Wie im vorherigen Abschnitt zu entnehmen ist, ist die Abgabe unabhängig davon zu leisten, ob der Auftragnehmer in der KSK ist, denn maßgeblich ist die Leistung. Es wäre also einfach, wenn es nicht auch hier wieder Ausnahmen gäbe:

Auch hier kann wieder die erste Frage an den Auftragnehmer Abhilfe schaffen: Ist dieser nicht in der KSK, weil er von dieser abgelehnt wurde, so wurde seine Leistung augenscheinlich nicht als künstlerisch/publizistisch eingestuft und für die Arbeit ist keine Abgabe zu enttrichten.

Wird die Leistung von einem Unternehmen eingekauft, also bspw. einer Werbeagentur, die eine GmbH ist und mehrere Mediendesigner beschäftigt, so fällt die Abgabe ebenfalls nicht an. Da die Kosten einer Agentur mit mehreren Mitarbeitern aber i.d.R. höher angesetzt werden müssen, ergibt sich hierdurch kein Vorteil.

Muss der Auftraggeber die KSK-Abgabe auf alle Leistungen abführen?

Es gibt Berufe, die zu einem nicht unerheblichen Teil Leistungen erbringen, die nicht unter die KSK fallen. Ein Beispiel wäre ein Mediendesigner, der eine Geschäftsaustattung aus Briefbogen, Kuvert und 10 Visitenkarten entwirft (= künstlerisch und damit abgabepflichtig) und diese als weitere Dienstleistung in einer Druckerei produzieren lässt und diese an den Auftraggeber liefert (= Produktion und Lieferung nicht künstlerisch und somit nicht abgabepflichtig). In dem Fall empfiehlt es sich, dass der Mediendesigner 2 Rechnungen ausstellt und bspw. Rechnung 1 als „Agenturleistung“ deklariert und Rechnung 2 als „Warenlieferung“.

 

Schauspielerin auf der Theaterbühne

Der Schauspieler

 

Ich habe als Auftraggeber gar nichts von der KSK-Abgabe gewusst. Hätte der Auftragnehmer mich nicht darauf hinweisen müssen?

Kurz und knapp: Nein. Schließlich weist Sie auch kein Auftragnehmer darauf hin, wie Sie mit einer auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer umzugehen haben oder dass Sie eine Rechnung 10 Jahre aufbewahren müssen. In der Regel wird spätestens Ihr Steuerberater Sie darauf hinweisen. Es gilt also wie bei allen staatlichen Regelungen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Apropos Unwissenheit:

Unwissenheit an allen Ecken und Enden

Eigentlich sollten Steuerberater und Fachanwälte sich mit der Thematik der KSK auskennen. Doch verlassen kann man sich darauf nicht. In mindestens diesen beiden Berufszweigen herrscht viel Unwissenheit oder gar fehlerhaftes Wissen über die Zusammenhänge der Künstlersozialkasse. Als hilfesuchender Auftragnehmer macht sich dies noch stärker bemerkbar, als für Auftraggeber, wo es ja oft nur darum geht, eine Rechnung als relevant zu erkennen und entsprechende Abgaben abzuführen.

An wen kann ich mich wenden, wenn es Unklarheiten zur KSK gibt?

Für Auftraggeber

Verbindliche Stelle ist die Künstlersozialkasse selbst. Achten Sie darauf, dass die geklärten Sachverhalte Ihnen schriftlich mit Angabe der verantwortlichen Person zugekommen sind.

Geht es jedoch weniger um die Klärung eines Sachverhaltes, als vielmehr um eine rechtliche Auseinandersetzung insbesondere zwischen Ihnen und der KSK, so hilft Ihnen ggf. geringfügig die Steuerberatung und letztlich nur ein Fachanwalt. Wie im vorherigen Abschnitt angedeutet, haben selbst Fachanwälte für Sozialrecht und Arbeitsrecht oft nicht die notwendige Expertise in Angelegenheiten zum Thema Künstlersozialkasse, weshalb hier besonders sorgfältig eine Auswahl getroffen werden sollte.

Für Auftragnehmer

Für Auftragnehmer ist ebenfalls die KSK die erste Anlaufstelle, wenn es um Fragen zur Mitgliedschaft geht. In geringem Umfang evtl. auch noch, wenn es Probleme mit dem Auftraggeber geht. Hat der Auftragnehmer Probleme mit der KSK, so ist es für ihn noch schwerer kompetente Unterstützung zu finden, als für den Auftraggeber. Der Steuerberater ist hier idR überhaupt keine Hilfe, einen Fachanwalt für Sozialrecht zu finden, der sich mit KSK-Problemen von Künstlern und Publizisten wirklich auskennt, dürfte zur echten Herausforderung werden.

Doch es gibt Hoffnung: dieses Problem haben bereits Menschen erkannt und die „Freie Wildbahn e.V.“ gegründet. Hier ist alles Wissen spezialisiert auf das Thema Künstlersozialkasse vorhanden. Künstler und Publizisten erhalten hier kompetente Beratung zu allen Sorgen und Belangen per Telefon und gegen Gebühr. Zwar findet hier im gewissen Umfang auch eine Beratung statt, die den fließenden Bereich der Rechtsberatung tangiert, da diese aber in Deutschland nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) im engeren Sinne nur Rechtsanwälten vorbehalten ist, erhält man hier keine rechtsverbindliche Beratung. Aber auch für eine spätere Abwicklung mit einem Fachanwalt kann eine vorherige Beratung bei Frei Wildbahn e.V. von Vorteil sein, um mit verbessertem Vor- und Fachwissen einen Rechtsanwalt konsultieren zu können und vor allen Dingen seine Kompetenz besser einschätzen zu können.

 

Journalist an seinem Arbeitsplatz

Der Journalist

LINKS

KSK (Die Künstlersozialkasse)

Freie Wildbahn e.V. – Die Künstlersozialkasse Beratung

André Morre

Selbstständiger Mediendesigner und Inhaber dieser Webseiten. Konzeption, Design, Webdesign, Text, Fotografie

3 Kommentare

  • W. Kraacht

    Antworten 22. März 2024 18:24

    Sehr aufschlussreicher Artikel! Vielen Dank für Ihre Arbeit!

  • Wehrmann GmbH

    Antworten 28. März 2024 11:15

    Danke für die Infos! Es fehlen mir Informationen, wie die KSK-Abgabe praktisch abgeführt wird (z.B. Fristen, Meldeverfahren).

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