Recht

Letzte Aktualisierung: 23.10.2024

Das Mahnverfahren in 12 einfachen Schritten

Ablaufplan für Gläubiger/Kläger vom Angebot bis zur Zwangsvollstreckung selber durchführen ohne Anwaltskosten

Dies ist der ultimative Ablaufplan für Gläubiger/Kläger zur Durchführung eines Mahnverfahrens vom Angebot über den Antrag zum Erlass eines Mahnbescheids, über die Vollstreckung, bis hin zur Klage vor Gericht. Sie erhalten Verlinkungen zu den passenden Online-Formularen und Werkzeugen, die Ihnen die Durchführung erleichtern sowie Mustervorlagen und Mustertexte zum herunterladen sowie eine Videoanleitung für den Online-Mahnantrag. Kompakt, effektiv und leicht verständlich.

 


HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Ich selbst bin von Beruf Mediendesigner. Der Artikel ist daher keine Rechtsberatung, sondern verfolgt lediglich das Ziel, Sie an meinen vielfachen Erfahrungen als Kläger teilhaben zu lassen. Dennoch kann der Artikel veraltet, fehlerhaft oder unvollständig sein und ist somit ohne Gewähr.


 

Der Verlauf eines Mahnverfahrens ist ein langer und sehr bürokratischer Weg und sofern sie nicht gerade schon zehn Mahnverfahren als Kläger hinter sich haben, herrscht viel Unwissen und damit viel Unsicherheit. Säumige Schuldner mit Erfahrung gibt es hingegen viel zu viele. Diese wissen, dass Betrogene schnell mit einem Mahnverfahren drohen, aber nur wenige es durchziehen, denn es gilt, bürokratische Hürden zu überwinden und Kosten vorzustrecken.

Um Ihnen den Ablauf eines Mahnverfahrens so einfach wie möglich zu machen, ist dieser in 12 Punkten schnörkellos als Stichpunktliste aufgebaut, damit er praktisch und schnell erfassbar ist und Punkt für Punkt nachvollzogen werden kann – ohne Geplänkel und ohne verquirrlte Rechtstexte. Manche Punkte besitzen einen Abschnitt »Zusatzinfos«.  Dieser enthält weitere Infos oder zusätzliche Tipps zum jeweiligen Punkt, die für das schnelle Abarbeiten der Liste jedoch nicht erforderlich sind.

 


2024: Jetzt neu mit Videoanleitung

Dies ist die 4. überarbeitete Auflage seit 2014. Der Artikel hat über 1.500 Mal die beste Besucherbewertung erhalten. Über 30 Kommentare geben einen teils interessanten Einblick in die Mahnsituation anderer Leser und bereichern den Artikel um weitere Informationen und Aspekte. Im Oktober 2024 wurde der Artikel um ein Video-Tutorial zum Online-Mahnantrag erweitert – zu finden im Abschnitt 6.


 

Los geht’s:

1. Angebot

  • Sie haben dem Kunden ein Angebot zukommen lassen
  • Der Kunde hat den Auftrag erteilt
  • beides fand idealerweise schriftlich per Post oder E-Mail statt (oder per Fax, sofern bei beiden Teilnehmern noch vorhanden)

2. Rechnung

  • Rechnung mit Nummer und Datum wurde versendet
  • Sie haben eine Leistung erbracht und diese berechnet.
  • Keine Pflicht, aber idealerweise gab es vorher ein Angebot, dass der Kunde vor Auftragsbeginn unterschrieben hat.

3. Zahlungserinnerung

  • ca. 2 Wochen vor Fristende
  • kann man machen, muss man aber nicht
  • bspw. einfach: Original Re nehmen mit Stempel: Zahlungserinnerung, Datum
  • per E-Mail, Post (oder Fax) möglich

 

Das Mahnverfahren beginnt

4. Mahnung

  1. Angabe von Re, Datum, Betrag, Fristsetzung von 7 Werktagen
  2. Aufforderung zur Rückmeldung, falls der Schuldner die Re/Mahn für nicht gerechtfertigt hält
  3. Text, dass der Schuldner die Re akzeptiert, sollte er sich nicht bis Frist dazu äußern
  4. Mahnung per eMail, per Post oder sogar per Post als persönliches Einschreiben versenden

Eine Mahnung ist keine Pflicht

Eine Mahnung ist übrigens lediglich eine etablierte Praxis. Sie ist auch sinnvoll, denn schließlich hat wohl jeder von uns schon einmal eine Rechnung übersehen oder vergessen. Aber: sie ist keine Pflicht! Gemäß § 286 Abs. 3 BGB tritt nach 30 Tagen automatisch ein Zahlungsverzug ein, der zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (Punkt 6) beim zuständigen Amtsgericht/Mahngericht berechtigt.

Verzugspauschale & Verzugszinsen

Wenn Sie ein Mahnverfahren durchführen, können Sie ab dem Tag der Rechnungsstellung für den Mahnbetrag Verzugszinsen fordern. Diese liegen für Verbrauchergeschäfte bei 5% über dem Basiszinssatz, bei Handelsgeschäften bei 9% über dem Basiszinssatz (Stand 2024-01). Zusätzlich können Sie bei Handelsgeschäften eine Verzugspauschale von 40,- € veranschlagen. Die Zinsen zu berechnen ist gar nicht so einfach, aber zum Glück gibt es ja im Internet für alles eine Hilfe: Verzugszinsenrechner

Zusatzinfos

Ob sie nun streng nach ihren rechtlichen Möglichkeiten vorgehen oder vielleicht doch besser den Kunden noch ein zweites oder gar drittes Mal mahnen oder ihn einfach anrufen und nachfragen, hängt natürlich individuell davon ab, wie sie den Kunden einschätzen und was für ein Verhältnis sie zu ihm haben. Einen guten und treuen Kunden werden sie sicherlich nicht so schnell den Gerichtsvollzieher auf den Hals hetzen wie einem Kunden, zu dem die Geschäftsbeziehung eigentlich schon längst im Eimer ist.

  • 1 Monat nach Re-Datum: Schriftliche Mahnung
  • Auch, wenn ein kürzeres Zahlungsziel in der Rechnung steht, gemahnt wird korrekt erst nach 1 Monat.
  • Das weit verbreitete dreistufige Mahnverfahren ist keine Pflicht und muss nicht angewandt werden! Gemäß § 286 Abs. 3 BGB muss genauer gesagt überhaupt nicht gemahnt werden
  • Handelt es sich um ein Handelsgeschäft, so sind Sie laut BGB § 288 berechtigt, eine Verzugspauschale von bis zu 40,00 € zu veranschlagen
  • Unter Umständen ist es jetzt ratsam, den Säumigen persönlich zu kontaktieren!
  • Die Arbeit und Kosten kann man sich ggf. sparen, falls nachvollziehbare und „verzeihbare” Gründe vorliegen.
  • Belege wie Posteinlieferungsbeleg sowie Quittungen und digitalen Schriftverkehr sorgfältig aufbewahren
  • 4.B bis 4.D sind optional. Ich empfehle dies, aber es ist keine Pflicht.

Beispielvorlage für ein Mahnschreiben:

Mahnschreiben.PDF
Mahnschreiben.doc
Mahnschreiben.pages

5. Mahnungsfrist verstrichen

Ist die Frist verstrichen, so geht es rein rechtlich sofort weiter mit Punkt (6). Vielleicht lesen sie aber vorher noch die Gedanken-Tipps dieses Punkt (5):

Erst ab jetzt wird es ernst! Nun muss man sich je nach Geschäftsbeziehung zum Säumigen und nach persönlicher Einschätzung entscheiden, ob ein Mahnverfahren durchgeführt werden sollte. Folgendes abwägen:

  1. Versäumnisgründe:
    War das Versäumnis überraschend? Dann ist möglicherweise ein persönliches Telefongespräch nun ratsam (falls nicht schon unter (4) geschehen), um zu klären, warum der Säumige nicht gezahlt hat.
  2. Liquiditätsprobleme / Insolvenzgefahr:
    Hat der Säumige Liquiditätsprobleme, so ist abzuwägen, ob es sinnvoller ist:
  1. eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder
  2. das Mahnverfahren so schnell wie möglich durchzuführen, bevor der Säumige insolvent ist
  • Rechnungshöhe & Rechtsempfinden:
    die Rechnungshöhe ist ebenfalls ein Entscheidungskriterium. Es werden nun für den Kläger abhängig von der Forderungshöhe Mahnkosten von mindestens 40–200 € entstehen, die sie ggf. (bspw. bei Insolvenz) niemals wiedersehen. Ist es die Arbeit und die Vorauszahlungen wert? Oder geht es ums Prinzip, dass der Säumige damit nicht durchkommen darf? Dann steht fest: weitermachen mit Punkt (6).
  • Standort des Schuldners:
    Normalerweise müssen sie nicht persönlich irgendwo vorstellig werden. Stellt der Schuldner sich jedoch über das gesamte Mahnverfahren quer und es kommt zur Gerichtsverhandlung, so ist das zuständige Amtsgericht das des Schuldners. Ist der Standort des Schuldners also sehr weit weg, ist das mit einzuplanen. Sie wären in dem Fall verpflichtet zu erscheinen oder einen Rechtsvertreter zu senden. Aber mehr dazu unter Punkt „10.2 Gerichtsverhandlung“

6. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Sie haben sich für einen umfangreichen bürokratischen Weg entschieden. Ab nun gilt es, alles genauestens zu dokumentieren. Der gesamte Geschäftsverlauf sollte nun in einem Ordner zusammengetragen werden. Alle Unterlagen von Punkt (1) bis hierhin. Über alle zukünftigen Abläufe empfiehlt es sich, in einer einfachen Textdatei Protokoll zu führen mit Datum, Thema, Ereignis, Name des Gesprächspartners (bei Telefonaten).

Denn sollte es tatsächlich so weit kommen, dass die Sache vor Gericht landet, können Sie den gesamten Verlauf schlüssig vorlegen. Dem Gericht wird das gefallen.
Außerdem können Sie nun alle für das Mahnverfahren notwendigen Auslagen, die Sie belegen können, geltend machen sowie ab Zeitpunkt der Rechnungsstellung Verzugszinsen beanspruchen.

  1. Archivierung aller Belege
    • kompletter Schriftwechsel
    • alle Rechnungen/Quittungen
    • Liste mit allen Kostenaufstellungen mit Datum
  2. Mahnantrag online ausfüllen, als PDF speichern und an das AG ihres Bundeslandes (ergibt sich im Online Formular) versenden
  3. Alternativ: früher konnte man noch ein Formular im Schreibwarenladen beschaffen. Ob es so etwas noch gibt und es vom Mahngericht angenommen würde, ist mehr als fraglich und sollte nicht in Erwägung gezogen werden
  4. Antrag an das Amtsgericht senden
    • online mit elektronischer Signatur möglich oder Ausdruck per Post
    • Später zuständig ist das Amtsgericht des Schuldners (wie man das herausfindet ergibt sich aus Punkt 8C1) Der Antrag geht jedoch immer an das Amtsgericht des Bundeslandes, in dem Sie den Antrag stellen (für NRW bspw.: AG Hagen).
    • Nicht vergessen auch ein Exemplar für den eigenen Ordner abzulegen.

Zusatzinfos

Wenn Sie ein Mahnverfahren durchführen, können Sie ab dem Tag der Rechnungsstellung für den Mahnbetrag Verzugszinsen fordern. Diese liegen für Verbrauchergeschäfte bei 5% über dem Basiszinssatz, bei Handelsgeschäften bei 9% über dem Basiszinssatz (Stand 2024-01). Zusätzlich können Sie bei Handelsgeschäften eine Verzugspauschale von 40,- € veranschlagen (sofern nicht bereits in der Mahnung gefordert). Die Zinsen zu berechnen ist gar nicht so einfach, aber zum Glück gibt es ja im Internet für alles eine Hilfe: Verzugszinsenrechner

Antrag auf online-mahnantrag.de ausfüllen

Wie Sie den Online-Mahnantrag zügig und stressfrei ausfüllen, zeigt Ihnen das nachfolgende Video:

 

7. Bestätigung vom Amtsgericht

schon eine Woche später sollte sich das Amtsgericht mit einer KOSTENFORDERUNG melden. Die Höhe ist abhängig von der Forderung. Bei einer Forderung von 1.000 € beträgt sie bspw. 32,00 €, jenseits der 5.000 € fallen 82,50 € an (Stand 2019). Einen schnellen Überblick der Kosten nach Streitwert vermittelt die Tabelle auf der kommerziellen Seite mahnbescheide.de individuell ausrechnen lassen sich die Gebühren auf der offiziellen Seite mahngerichte.de (Update: Stand Okt. 2023 ist diese Webseite nicht mehr erreichbar).

  1. Kostenforderung unverzüglich bezahlen
  2. nach Geldeingang mahnt das Amtsgericht den Schuldner mit Frist von 2 Wochen
  3. Der Schuldner kann nun:
    1. bezahlen,
    2. Widerspruch einlegen, mit oder ohne Begründung,
    3. oder ignorieren
  4. Sie erhalten vom Amtsgericht eine Zustellnachricht
    darin ist auch festgesetzt, ab wann sie einen VB-Antrag einreichen können (2 Wochen).

 

Amtsgericht Kostenrechnung BeispielAmtsgericht Kostenrechnung Beispiel Antrag auf Vollstreckung

8. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VB-Antrag)

Der Beklagte hat nun entweder kalte Füße bekommen und gezahlt, dann geht es weiter bei 8.A
oder er hat überhaupt nicht reagiert, dann 8.B
oder er hat Widerspruch eingelegt, dann 8.C

  1. Der Beklagte hat gezahlt. Der Rechtsstreit wird beendet.
    • Darauf achten, dass auch die Zinsen und entstandenen Kosten beglichen wurden
    • Ggf. Gerichtskosten dem Beklagten gesondert in Rechnung stellen.
  2. Der Schuldner hat nicht bezahlt und keinen Widerspruch geleistet
    1. Nach Ablauf der Frist erhalten sie das Formular vom Amtsgericht (ihres Bundeslandes)
    2. VB-Antrag ausfüllen
    3. Oder noch einfacher VB-Antrag auf online-mahnantrag.de ausfüllen
      (hier muss idR. außer der Geschäftsnr. des AG nichts ausgefüllt werden, die Durchführung ist also sehr einfach und schnell)
    4. Bestätigung vom Amtsgericht ca. 1 Woche später
  3. Widerspruch des Schuldners
    1. Der Schuldner kann mit oder ohne Begründung Widerspruch einlegen.
    2. Sie erhalten Nachricht vom AG (ihres Bundeslandes) mit Gerichtsgebühr
      (bei 1.000 € Forderungshöhe bspw. 59,- € (Stand 2019), vorab ermittelbar unter mahngerichte.de
      In diesem Schreiben wird das zuständige AG (Amtsgericht) für den Klagefall aufgeführt!
    3. Gerichtsgebühr unverzüglich bezahlen
    4. Bestätigung nach Zahlungseingang vom AG (ihres Bundeslandes).
    5. Es folgt nun die Übergabe an das Prozessgericht = Amtsgericht des Schuldners

 

Screenshot der Website online-mahnantrag.de
Auf der Website gibt es rechts den Button „Zu den Folgeaufträgen“ für Formulare wie den VB-Antrag.

9. Klageschrift

Zusatzinfos

Einige Zeit später meldet sich das Amtsgericht des Schuldners mit der Aufforderung binnen 2 Wochen eine Klageschrift einzureichen. Es obliegt nun Ihnen, ob sie sich zutrauen die Klageschrift aufzusetzen. Falls nicht, hilft Ihnen die Rechtsantragsstelle in Ihrem zust. Amtsgericht. Das kann inkl. Wartezeiten sehr Zeitaufwändig werden. Ich empfehle die Klageschrift selber zu formulieren. Halten sie sich an die hier vorliegende Vorlage und sie werden sehen, dass es eigentlich kein großes Ding ist.

  1. Klageschrift formulieren
    • kann man selber machen (Vorlage siehe unten)
    • oder beim heimischen Amtsgericht in der Rechtsantragstelle
  2. Klageschrift an das Amtsgericht des Schuldners senden
    (übernimmt Ihr Amtsgericht, wenn es über die Rechtsantragstelle lief)
  • Dreifache Ausfertigung! Die Klageschrift muss in dreifacher Ausfertigung verschickt werden. 1 x für das Gericht, 1 Kopie für das Gericht, 1 Kopie für den Schuldner. Nicht vergessen: 3 x unterschreiben!

 

Klageschrift-Vorlage.PDF

 

Klageschrift-Vorlage.doc

 

10.1 Klageverfahren

  1. Es erfolgt ein »schriftliches Vorverfahren«. Der Schuldner kann nun wieder binnen 2 Wochen Frist Widerspruch einlegen.
  2. Bei erneutem Widerspruch geht die Sache vor Gericht. Weiter bei Punkt (10.2)
  3. ohne Widerspruch erfolgt ein vorläufiges Versäumnisurteil, welches auch der Beklagte erhält. Wurde die Zustellung quittiert, erhalten sie wenig später die »vollstreckbare Ausfertigung«; diese behält 30 Jahre Gültigkeit!
  4. Wieder muss (angeblich) 2 Wo gewartet werden, dann können sie vollstrecken
  5. Kostenfestsetzungsantrag: Erstattung der Gerichtsgebühren
    da ohne Widerspruch das Klageverfahren für sie positiv ausgefallen ist, können sie außerdem einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, mit dem sie Ihre Gerichtsgebühren erstattet bekommen:
  • Schriftstück frei verfasst mit Forderungsanspruch auf Gerichtskosten oder besser noch: Formular von Justiz-Online NRW runterladen.
  • Auch alle anderen Kosten können hier mit Belegen geltend gemacht werden: Porto, kostenpfl. Formulare

Ohne Widerspruch des Schuldners geht es also weiter bei Punkt 11.

10.2 Gerichtsverfahren

Der Schuldner hat Widerspruch eingelegt. Sofern dieser Widerspruch eine Begründung enthält, werden sie ggf. nun noch vom Prozessgericht aufgefordert, hierauf zu erwidern.

In dem Fall erhalten sie eine Kopie des Widerspruchs. Gehen sie diesen Punkt für Punkt durch und entkräften sie die dort aufgeführten Behauptungen mit Richtigstellungen, Belegen oder mit Verweis auf bereits früher eingereichte Belege.

Erwiderung-Muster.PDF

 

Nun kann es noch eine ganze Weile dauern, aber schließlich werden sie vorgeladen werden. Da wir aber bis hierhin alles so schön richtig gemacht haben, wird das Gericht für sie Recht sprechen und sie erhalten: Die Vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils.

Zusatzinfos

Bedenken sie: Wenn es bis hierhin kommen musste, sieht es wahrscheinlich schlecht für sie aus (obwohl sie den Prozess gewonnen haben). Denn dass der Schuldner es auf den Prozess ankommen ließ, obwohl dieser für ihn doch ohne Aussicht auf Erfolg war, kann eigentlich nur einen Grund haben: Ihm steht das Wasser bis zum Hals und er ist wahrscheinlich zahlungsunfähig.

 

 11. Vollstreckungsantrag

(Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses)

Sie besitzen die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils und können hiermit einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Schuld einzutreiben

  1. den zuständigen GV (Gerichtsvollzieher) bei dem AG des Beklagten erfragen und diesen kontaktieren (Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des zust. AG)
  2. Der GV wird sie auffordern, ihn schriftlich zur Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Mittlerweile scheinen die meisten GV dazu das Ausfüllen entsprechender Formblätter zu verlangen, die leider sehr komplex sind und die Bürokratie unnötig weiter erhöhen. Klären Sie, ob dies der Fall ist. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie direkt HIER oder falls der link sich geändert haben sollte unter justiz.de im Bereich Formulare.
    Anlage: Versäumnisurteil, vollstreckbare Ausführung im Original
  • Das Versäumnisurteil ist somit weg deshalb: Unbedingt kopieren/einscannen/fotografieren
  • vorher kann es ratsam sein, sich über ein mögl. Insolvenzverfahren zu informieren
  • Kraft des vorh. Vollstreckungstitels kann man beim zust. Insolvenzgericht diese Information einholen
  • Internet: www.insolvenzbekanntmachung.de
  • Bei Insolvenz: es geht weiter zum Insolvenzverwalter
  • Grundsätzlich: Der GV weiß u.U. schon einiges über den Schuldner und kann einem Rat geben, welcher Schritt nun am sinnvollsten ist (Das gehört allerdings nicht zum Aufgabengebiet des GV. Wie behilflich er ihnen also ist, liegt einerseits an Ihnen und andererseits an Laune, Charakter und Belastung des GV)
  • Das Versäumnisurteil ist nun fort (Sie bekommen es später wieder)

Das Mahnverfahren

12. Vollstreckung

Wenn Sie bis hierhin gekommen sind bzw. es bis hierhin kommen musste, hoffe ich, dass der Gerichtsvollzieher in Ihrem Sinne erfolgreich war und das Geld oder wenigstens einen Teil davon für Sie eintreiben konnte. Falls nicht, so können Sie es jederzeit wieder versuchen – in einem Jahr, in drei Jahren, in fünf… Ihr Titel bleibt bis zu 30 Jahre bestehen, wenn ich da richtig informiert bin.

Möglicherweise ist Ihr Schuldner aber auch in die Insolvenz gegangen. Auch das ist mir selbst schon passiert. In diesem Fall hatte ich die Sache aber dann zu den Akten gelegt, denn wenn sich bei dem Insolvenzverwalter Gläubiger inkl. Anwälten anstellen, die das Zehnfache Ihrer Forderungen offen haben und dann vielleicht auch noch ein Kreditinstitut sind, schätze ich die Chancen gering ein, hier noch etwas vom Kuchen abzubekommen. In dem Fall kann ich hier also nicht weiterhelfen. Im Prinzip verhält es sich aber so, dass der Insolvenzverwalter Sie anschreiben wird und Ihnen durch Papier- oder Online-Formulare die Möglichkeit geben wird, Ihre Forderungen darzulegen.

Kommentare

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Bildnachweis: „zu verkaufen“ Daniel Werner · „Schulden“ Günter Albers · „Justitia“ Hans-Jörg Nisch  · Personen mit Sprechblasen: KI-generiert

37 Antworten

  1. Sehr informative Seite, Vielen Dank!
    Ein kleiner Rechtschreibfehler hat sich am Anfang der Belehrung eingeschlichen: „Er ist ohne Gewehr“. Sie meinten sicher „Gewähr“.

    beste Grüße

  2. „Gewehr“ finde ich aber hier eigentlich auch ganz gut …

    Dies ist eine äußerst hilfreiche Zusammenstellung. Mir persönlich hat das Muster der Klageschrift besonders geholfen.
    Ich freue mich, dass es Menschen gibt, die auf diese Weise ihre Hilfsbereitschaft und ihr Miteinander zeigen.

    VIELEN DANK!!!!!

  3. Vielen Dank für diesen Ratgeber. Ich habe als Privatperson Geld geliehen und das ohne etwas schriftliches zu haben, einzig eine Mail in der die Ratenzahlung vereinbart und bestätigt wurde. Hoffe das reicht um zu meinem Recht zu kommen.

    Lieben Gruß Birgit Kampen

  4. Vielen Dank für diese höchst informative Seite! Leider wird die Zahl der „nicht zahlungswilligen Kunden“ ständig größer und um sich bei der Beitreibung seiner Außenstände nicht zu verheddern war diese Seite sehr hilfreich für mich!

  5. Gut gestalteter Ratgeber, der mir hoffentlich bei meinem Rechtsstreit noch weiter helfen wird. Lediglich eine Kleinigkeit hab ich anzufügen. Beiden Punkten 6-8 wird immer von „Amtsgericht“ gesprochen. Hier müsste es jedoch m.E. richtig heissen „Mahngericht“. Könnte vieleicht zu Verwechselungen führen 😉

    1. Vielen Dank für diese Rückmeldung, Thomas Müller.

      Betreffend „Amtsgericht“ oder „Mahngericht“ gibt es möglicherweise regionale Unterschiede. In Hagen (zuständig für NRW) scheint es zumindest kein „Mahngericht“ in dem Sinne zu geben. Dort heißt es „Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung“. In Sachsen-Anhalt, Magdeburg bekommen Sie die Post ebenfalls vom „Amtsgericht“.

  6. Hallo,

    sehr schöne Seite, war mir sehr hilfreich.

    Als Ergänzung:

    Laut Amtsgericht Bad Homburg muss seit 01.04.2016 ein Formblatt zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers genutzt werden.

    Grüße

  7. Vielen Dank für diesen Ratgeber. Sehr ausführlich und sehr hilfreich finde ich es!!
    Meiner gerichtlichen Mahnung, wurde von der Gegenseite widersprochen, ohne Begründung.
    Eine Klage (Punkt 9) wäre es, wenn kein gerichtliches Mahnverfahren vorher lief.
    Da aber dem Mahnverfahren, von dem Schuldner ohne Begründung widersprochen wurde, muss ich jetzt, laut Amtsgericht Ulm, eine Anspruchsbegründung darlegen in Form einer „Klageschrift“.
    Dies könnte noch in den Ratgeber hinzu gefügt werden.

  8. Vielen Dank für diese hervorragende Anleitung.

    Unklar bleibt mir nur, wo ich nach Widerspruch des Schuldners im Verfahren die mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bereits gezahlten Gebühren (hier 32,00 Euro) unterbringe?

    Schlage ich diese bereits der Forderung in der Klageschrift zu oder summiere ich diese erst am Ende des Verfahrens im Kostenfestsetzungsantrag gemeinsam mit den Gerichtskosten (von hier 73,00 Euro), die mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu zahlen sind?

    Freundliche Grüße

    1. Hallo Dankbarer,

      genau genommen können Sie diese Auslagen erst fordern, wenn der jeweilige Vorgang für Sie bereits positiv entschieden wurde – siehe bspw. 10.3 E: Hier wurde zu ihren Gunsten entschieden, ab dem Zeitpunkt wo der Beklagte keine Erwiederung durchgeführt hat.

      Andererseits hat der Kostenfestsetzungsantrag ja die Funktion, alle Aufwände auch nachträglich noch zu erfassen, die bis zum Ende des Verfahrens nicht erfasst waren.

      In sofern würde ich dennoch alle zu einem Forderungszeitpunkt entstandenen Kosten in die Liste der Forderungen setzen. Es kann ja eigentlich nicht mehr passieren, als dass das Gericht sie (zu diesem Zeitpunkt noch) nicht akzeptiert.

      Für alles, was hingegen erfasst wurde und bestenfalls sogar abgegolten wurde, kann man sich später den Kostenfestsetzungsantrag sparen.

      1. Hallo,

        abschliessend möchte ich nochmals meinen Dank äußern und wie es sich gehört über den (erfolgreichen) Fortgang berichten.

        Nach Abgabe der Klageschrift erfolgte eine recht unsachliche und schlecht belegte Erwiderung des Beklagten, auf die ich dann in einer nochmaligen Stellungnahme detailliert eingegangen bin.

        Danach kan ein Schreiben des Amtsrichters, in dem er dem Beklagten nach erster Inaugenscheinnahme wärmstens riet, zur Vermeidung weiterer Kosten die Forderung bereits vor Eröffnung des Verfahrens anzuerkennen.

        Dies wurde dann vernünftiger Weise auch vomn Beklagten getan.

        Etwas unsicher war ich mir noch, wie ich denn nun an mein Geld kommen sollte.

        Letztlich habe ich das Urteil an die Gerichtsvollzieherstelle geschickt, mit der Bitte um Vollstreckung.

        Der strittige Betrag plus Zinsen und bereits von mir in der Klageschrift geltend gemachten Mahngebühren etc. wurde dann allerdings irgendwann vom Beklagten direkt auf mein Konto überwiesen.

        Die gezahlten Gerichtskosten wurden mir zeitnah vom Amtsgericht erstattet, so dass ich einen Kostenfestsetzungsantrag gar nicht stellen musste.

        Eine Art „Endabrechnung“ habe ich bisher allerdings von keiner Stelle bekommen.

        Nochmals ganz herzlichen Dank für diese exakte Anleitung dank derer ich mich getraut habe, mein erstes „do it yourself“-Verfahren in Angriff zu nehmen und ohne großen Anwaltsaufwand zu meinem Recht gekommen bin.

        Freundliche Grüße

  9. Bei mir geht es zwar „nur“ um 350 Euro, aber ich habe mich jetzt (auch aufgrund dieses Artikels) dazu entschlossen, das Mahnverfahren durchzuziehen.
    Vielen Dank für diese umfangreiche Anleitung!

    MfG Manfred

  10. Vielen Dank für diesen klasse hilfreichen Artikel und die Muster – hat mir wirklich sehr weitergeholfen! Beide Daumen nach oben! VlG Roland Eichler

  11. Was mir noch fehlt wäre eine Erläuterung, wie man die Zinsen einer Forderung korrekt ermittelt, ab wann und wo man sie geltend machen kann und wie hoch sie sein dürfen.

    Ansonsten super Artikel! Vielen Dank!

    1. Hallo gmbh,
      es hat etwas gedauert, aber nun ist der Punkt 6 um diese Informationen erweitert (in den „Zusatzinfos“).

      Danke für den Hinweis. Wieder ein gutes Beispiel, dass zeigt, dass sich Beiträge immer wieder verbessern lassen, wenn die Leser nur Feedback geben!

  12. Vielen Dank für diese hilfreichen Auflistungen.
    Ich bin bei Punkt 10.2 angekommen. Schön wäre es wenn es dafür auch eine Vorlage geben würde.
    Viele Grüße aus Berlin
    MT

    1. Hallo „Office Support“,
      zur Erwiderung auf einen Widerspruch bedarf es keiner besonderen Form. Gehen Sie Punkt für Punkt die Behauptungen des Schuldners durch und entkräften sie diese durch Richtigstellungen, denen sie ggf. unterstützende Dokumente beifügen wie unterschriebende Angebotsfreigaben, Fotos, Verweis auf Zeugen, etc.

      Ich habe unter Punkt 10.2 nun dennoch eine Muster-Erwiderung hinzugefügt. Die Erwiderung wurde von einem Anwalt gegengelesen und für „vorbildlich“ befunden, sprich: sie darf auch ruhig etwas weniger umfangreich sein.

  13. Vielen Dank für die Erläuterungen. Was mir fehlt ist ab Punkt 8 eine Fortführung der Erläuterungen aus Sicht der Schuldners. Daher möchte ich als vermeintlicher Schuldner auf diesem Wege ein paar Fragen stellen.

    Die strittige Forderung besteht seit Mai’17. Im Juli’17 habe ich dem gerichtlichen Mahnbescheid fristgerecht widersprochen (8C). Seit dem war Ruhe, bis ich vor 3 Wochen vom Mahngericht die Abgabenachricht an das örtlichen Prozessgericht erhalten habe(8C Pkt.5).

    Für mich wäre wichtig zu wissen ab die 2-Wochen Frist zur Klagebegründung des Kläger bereits läuft bzw. ob diese ggf. sogar schon überschritten ist und welche Konsequenzen sich dafür für mich bzw. den Kläger ergeben.

    Ich habe nämlich den Eindruck dass der Kläger nicht wirklich klagen will, seinen Ansprüche aber auch nicht aufgeben möchte. Ich dagegen möchte die Sache ein für alle Mal aus der Welt haben und scheue einen etwaigen Prozess nicht.

    Von daher wäre es für mich sehr wichtig zu wissen ob Möglichkeiten existieren die Sache als Gläubiger (beklagt bin ich offiziell noch nicht) zu einer Entscheidung zu bringen.

    Bei nun zuständigen örtlichen Prozessgericht muss etwas eingegangen sein. Eine Kopie der Klagebegründung ist bis dato nicht bei mir eingegangen. Wenn ich es recht verstanden habe müsste die Klagebegründung entweder innerhalb der nächsten paar Tage bei mir eingehen oder die Frist ist abgelaufen.

    Was aber nun tun, wenn keine Klagebegründung bei mir eingeht?

    Ich habe anderweitig gelesen, dass der Beklagte eine mündliche Verhandlung beantragen kann, um einen Prozess zu erzwingen. Ist das korrekt? Gibt es noch andere Mittel/Wege die Sache zu einem endgültigen Abschluß zu bringen?

    1. @Steffen E

      Die Fristen laufen ja erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Schulder oder Kläger vom Gericht angeschrieben und aufgefordert wurde. Es kann also sein, dass der Kläger die Klagebegründung fristgerecht eingereicht hat, Sie aber darüber noch nicht informiert wurden, weil die Angelegenheit in Bearbeitung ist.

      Darüber, dass der Beklagte eine Verhandlung beantragen oder anderweitig den Prozess beschleunigen kann, ist mir nichts bekannt, was aber nicht heißen soll, dass des derweilige Möglichkeiten nicht dennoch geben könnte. Denn wie sie es schon selbst erkannt haben, ist dieser Artikel für und aus Sicht des Klägers geschrieben.

      Alles Gute!

  14. In Abwägung zum gerichtlichen Mahnverfahren wäre es zusätzlich hilfreich, auch kurz die drei Möglichkeiten der Abtretung an ein Inkasso-Unternehmen, ein negativer Schufa-Eintrag und die Meldung der Zahlungsunfähigkeit anzureißen.

    Da wir immer wieder Zahlungsausfälle haben, stellen wir parallal zur Buchhaltung einen Prozess für das Mahnwesen auf und sind beim gerichtlichen Mahnverfahren inzwischen bis zur Zustellung des Vollstreckungsbescheids (ohne Widerspruch) und bis zur Aufforderung der Klageschrift (nach Widerspruch und Zahlung der Gerichtsgebühr) gelangt. Auf den weiteren Verlauf sind wir gespannt.

    Diese Seite ist dabei eine ausführliche Hilfe mit einer wertvollen Kommentierungsfunktion. Herzlichen Dank!

  15. Dieses Jahr hatte ich 3 Mahnverfahren durchzuführen. Jedesmal gehe ich dann auf diese Seite, um mich wieder zu orientieren, was die nächsten Schritte sein müssen.
    Einfach gut gemacht! Vielen Dank dafür!!!

  16. Guten Tag,
    vorab erst einmal ein großes Dankeschön für diesen Artikel. Ich finde es toll, wenn Menschen ihr Wissen und Ihre Erfahrungen im Web mitteilen und anderen Hilfestellungen geben, ohne daraus eigene Vorteile zu schöpfen!!!

    Dennoch eine kritische Frage: die Vorlagen sind teilweise schon recht alt. Eine von 2007 und die andere von 2011, obgleich dieser Artikel ja von 2017 ist. Frage: Sind die Vorlagen noch aktuell oder hat sich da vielleicht auch schon einiges geändert?

    1. @Engel
      Vielen Dank für die netten Worte!

      Zur Ergänzung für Sie und alle anderen Leser:
      1. Der Artikel ist nur fast uneigennützig. Er hat das Ziel, Besucher auf meine Website zu locken. 😉
      2. Dieser Artikel ist eine überarbeitete Neuauflage eines Artikels, den ich bereits 2013 veröffentlicht hatte. Das ist der Grund, warum die Vorlagen schon etwas älter sind.

      Nun habe ich selbst (glücklicherweise) schon länger keine Klageschrift oder Erwiderung mehr verfassen müssen, Sie können aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich nichts geändert hat, denn an deutschen Gerichten scheinen bewährte Abläufe und Prozesse nur selten bis gar nicht reformiert zu werden. Ein Beispiel dafür ist, wie ich gerade vor ein paar Tagen lernen durfte, das Design des Pfandsiegels, umgangssprachlich auch Kuckuck genannt, welches auch 2018 noch aussieht, als sei es ein Überbleibsel der Weimarer Republik. Wäre dem so, so wäre es damit knapp 100 Jahre alt:

      Kuckuck

  17. Herzlichen Dank für diesen sehr gut strukturierten und verständlichen Ratgeber!
    Ich bin nun bei Punkt 11 angelangt, aber leider gibt es nun für mich ein paar Unklarheiten / Schwierigkeiten, auch weil ich den Kommentar von Thomas Jung vom 19. April 2017 nicht gelesen hatte.

    Mein formloser und damit wohl fehlerhafter Antrag an den Gerichtsvollzieher hier:
    https://picload.org/view/dclwcoii/172254.jpg.html

    Und hier die Antwort des Gerichtsvollziehers an mich:
    https://picload.org/view/dclwcoip/172303.jpg.html

    Nun kann ich fünf verschiedene Anträge stellen… da muss ich mal recherchieren…

    1. Danke für den Kommentar Olaf K.!
      Ja, die bürokratischen Hürden scheinen immer höher zu werden. Nach wie vor liegt es aber wahrscheinlich am Amtsgericht/Mahngericht bzw. Gerichtsvollzieher, ob die Formblätter verwendet werden müssen.

      In Punkt 11. ist dies ja auch als fraglich eingestuft. Ich habe den Artikel aber nun dahingehend geändert, dass es wohl mittlerweile wahrscheinlicher ist, dass Formulare genutzt werden müssen.

      Ihre Dokumentde ließen sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einsehen, ist aber wohl auch nicht so sehr relevant.

  18. Hallo André
    Dein 12 Punkte-System ist sehr aufschlussreich und informativ. Vielen Dank für das vielfältige Wissen.
    Ich bin Vermieter in einem Reihenhaus von dem ich eines bewohne und 4 vermiete. Für das Ablesen und Berechnen der Heiz- u. Wasserkosten einige Serviceverträge mit einem der größten Untenehmen dieser Sparte in Deutschland abgeschlossen.
    Es kam immer wieder vor, dass die Abrechnungen nicht korrekt sind. Meine Versuche scheiterten leztendlich mit einem Gerichtsurteil.
    Die Zahlungen, die ich zu leisten hatte ich am 14.02.2019 an den Gläubiger überwiesen, mit der Hoffnung die Sache sei hiermit abgeschlossen. Am 27.06.2019 durfte ich einen gelben Brief der Gerichtsvollzieherin öffnen. Hier ging es um die offene Forderung des Titels, die ich eigentlich schon im Februar beglichen hatte. Der Gläubiger hatte wohl die Zahlung nicht akzeptiert. Es gab auch bis dato keine Rückmeldung und auch keine Rückzahlung. Vielleicht lag es daran, dass ich den Vermerk „Vorbehalt“ hinzugefügt hatte.
    Bei einer zweiten Zahlung kam der Betrag einer Rechnung (ca. 580 €) zum tragen inkl. einem Betrag (51,03 €), dem ich bereits in der 1. Zahlung berücksichtigt hatte. Hier hatte ich ebenfalls den Vorbehaltsvermerk hinzu geführt, weil ich die Rechnung beanstandet hatte.
    Die doppelte Zahlung bemerkte ich aber erst einige Tage späte, als ich meine Kontoauszüge verglich. Darauf hin schrieb ich das Serviceunternehmen an, sie möge meinen doppelt bezahlten Betrag zurück erstatten. Das Unternehmen hat bis auf den Wiederspruch des Mahnbescheids ohne Begründung sich zu keiner Zeit geäußert. Mittlerweile bin ich bei Punkt 9 (Aufforderung zur Klageschrift) angekommen. Wie sich die Lage entwickelt muss sich noch herausstellen.
    Ich hatte im Vorfeld bei 2 Anwaltskanzleien angefragt, ob meinen Fall übernehmen und vertreten würden. Die 1. Kanzlei forderte 250,00 Euro pro Std. Auslagen etc,. noch gar nicht eingerechnet. Im Erfolgsfall würde mir aber nur die rechtlichen Vorgaben zustehen. Die 2. Kanzlei hatte meine Anfrage mit der Begründung „Der geschilderte Sachverhalt fällt nicht in das Tätigkeitsspektrum unserer – auf mittelständische Unternehmen ausgerichteten – Kanzlei“ abgelehnt. Wenn man bedenkt, dass eine Rückmeldung – wie es bei mir der Fall gewesen ist – ca 2 Wochen dauert, ist es für eine Einreichung einer Klageschrift von 2 Wochen über einen Anwalt einfach nicht mehr möglich. Auch wenn das Gesetz diese 2-Wochen-Frist so vorsieht, ist es für juristische Laien kaum möglich an Vorgaben zu halten. darum bleibt mir nichts anderes übrig als selbst aktiv zu werden. Ich habe mich auch lange überlegt, diesen Weg zu gehen. Aber wie man sieht wollen alle nur verdienen. Für solche Kleinbeträge macht wohl kein Anwalt den Finger krumm.
    Aus diesem Grund bin ich sehr dankbar für das umfangreiche Wissen.

  19. Guten Tag
    Herzlichen Dank für den Ratgeber.
    Da ich jetzt bei Punkt 9 angekommen bin und eine Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung an das Gericht verfassen muss, hat mir Ihr Vordruck schon sehr geholfen.
    Werde natürlich über den weiteren Verlauf berichten.

  20. Klasse Ratgeber, sehr ausführlich extrem hilfreich. Vielen Dank dafür!
    Bin zurzeit auch bei 9. Klageschrift. Ran geht’s mit Ihrer Hilfe!

  21. Hi, klasse Artikel, danke! Eine Frage bitte: Es gibt für das Mahnverfahren zuständige Amtsgerichte. Was aber, wenn man in einem Vertrag mit dem Schuldner stehen hat, dass für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein anderes Amtsgericht zuständig sein soll? Kann jedes beliebige Amtsgericht auch für Mahnverfahren zuständig sein, nur weil es im Vertrag so steht? Und: Bei einer unbezahlten Rechnung geht es ja nicht um den Inhalt des Vertrags (der nur die Grundlagen regelt), sondern nur um eine offene Rechnung. Wäre trotzdem vom Gläubiger der im Vertrag genannte Gerichtsstand als Mahngericht auszuwählen obwohl dieser Gerichtsstand „normalerweise“ nicht zuständig ist?

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